Satzung
Satzung Förderverein
Des Schulfördervereins am Herder-Gymnasium e. V. in Nordhausen
§ 1
Unter dem Namen Schulförderverein am Herder-Gymnasium e. V. Nordhausen haben sich Freunde
und Förderer des Herder-Gymnasiums zusammengeschlossen. Der Sitz des Vereins ist Nordhausen.
Postanschrift: Herder-Gymnasium, Wiedigsburg 7/8, 99734 Nordhausen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des BGB und der Abgabenordnung.
Zweck des Fördervereins ist es,
dem Herder-Gymnasium, seiner Schulleitung, den Pädagogen und den Schülern bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben behilflich zu sein, die kulturellen und pädagogischen Bestrebungen der Schule zu fördern, die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Pädagogen zu pflegen und die Schulelternvertretung in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, dem Gymnasium im Rahmen der Möglichkeiten finanzielle Hilfe zukommen zu lassen und ihm bei Anschaffungen und Aufwendungen behilflich zu sein, die der wissenschaftlichen oder musischen Ausbildung oder der Pflege des Schulsports dienen.
Anträge auf Zuwendungen an die Schule sind von der Schulleitung an den Vorstand des Fördervereins zu stellen.
Soweit Vermögensgegenstände angeschafft werden, sollen diese Eigentum des Fördervereins bleiben. Ihre pflegliche Erhaltung soll überwacht werden.
§ 3
Mitglieder können Eltern, Mitglieder des Kollegiums, ehemalige Lehrer, ehemalige Schüler und volljährige Schüler, Freunde und Förderer der Schule werden. Die Mitgliedschaft wird durch gebührenfreie Aufnahme aufgrund schriftlicher Anmeldung erworben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 30. 11. des laufenden Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung der Mitglieder, Tod oder durch Ausschluss der Mitgliederversammlung. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens vier Wochen zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Fördervereins verstößt, kann es aus diesem oder aus sonstigen wichtigen Gründen auf Antrag durch die Mitgliederversammlung aus dem Förderverein ausgeschlossen werden.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit der Absendung der 2. Mahnung mehr als 2 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 5
Organe des Fördervereins sind
- der Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und zwei Beisitzern. Die Funktionen Schriftführer und Kassenwart können von einer Person bekleidet werden.
- die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Förderverein im Sinne der § 26 und §59 BGB. Sie können sich gleichberechtigt vertreten und haben im Außenverhältnis Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Vertretung bzw. nach Absprache mit dem 1. wirksam wird.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Fördervereins und hält die Verbindung mit dem Lehrerkollegium und der Leitung des Herder-Gymnasiums sowie der Schulelternvertretung aufrecht.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich erscheint oder wenn 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens 2 weitere seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder – in Abwesenheit – seines Stellvertreters den Ausschlag.
Der Vorstand hat die satzungsmäßigen Geschäfte des Vereins wahrzunehmen. Darüber hinausgehende Maßnahmen, insbesonders die Aufnahme von Krediten, sind nicht zulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung dauernd oder vorübergehend zur Erledigung einzelner Aufgaben einen Beirat zu berufen.
Alle Ämter sind reine Ehrenämter. Kein Vorstands- oder Beiratsmitglied und kein Mitglied der Gesellschaft darf als solches über den Ersatz notwendiger und nachgewiesener Auslagen hinaus irgendeine Vergütung oder sonstige Zahlung erhalten.
§7
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Fördervereins die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Vorstand über das vergangene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung zu berichten hat.
Alle Mitglieder des Vereins haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Antragsrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht setzt Volljährigkeit voraus.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert. Das Protokoll ist jeweils von allen Vorsitzenden zu unterschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu verlesen.
Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Sie werden für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und haben die Rechnungs- und Kassenführung für das abgeschlossene Geschäftsjahr zu prüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten, die dem Vorstand auf Antrag der Kassenprüfer Entlastung erteilen kann.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn diese durch den Vorstand ordnungsgemäß einberufen wurde.
§8
Die Grundlagen des Vermögens des Vereins bilden die jährlichen Beiträge der Mitglieder.
Darüber hinaus nimmt der Verein von seinen Mitgliedern und Dritten Spenden entgegen.
Beiträge, Spenden und alle anderen Einkünfte, z.B. Zinsen, sind ausschließlich für den unter § 2 festgesetzten Zweck zu verwenden. Über die Verwendung im Einzelnen entscheidet der Vorstand. Bis zu ihrer satzungsmäßigen Verwendung sind die Mittel des Vereins ertragbringend anzuwenden. Darüber hinaus soll kein Vermögen angesammelt werden.
§ 9
Abänderungen dieser Satzung und die Auflösung des Fördervereins können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorgeschlagene Satzungsänderung bzw. Auflösung eingeladen ist.
Zur Beschlussfassung über derartige Anträge ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10
Wird der Förderverein aufgelöst, entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Restvermögens. Dieses Restvermögen ist zweckgebunden für Belange des Herder-Gymnasiums zu verwenden.
Dieser Beschluss erlangt Gültigkeit nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 4. März 1992 beschlossen.
Änderungen und Zusätze zu den §§ 2, 4, 5, 7 und 10 wurden auf der Mitgliederversammlung am 25. August 1992 beschlossen.
Die Neufassung dieser Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25. 11. 2003 beschlossen.